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§ 52 Absatz 2 Satz 2 StPO
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Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
Verweis auf
§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO
von
§ 81c Absatz 3 Satz 3 StPO