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§ 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
Verweis auf
§ 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO
von
§ 68b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 StPO