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§ 60 Nummer 2 StPO
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
Verweis auf
§ 60 Nr. 2 StPO
von
§ 68a Absatz 2 Satz 2 StPO