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§ 53 Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
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Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Verweis auf
§ 53 Absatz 2 Satz 1 StPO
von
§ 53a Absatz 2 Satz 1 StPO