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§ 68a Absatz 1 StPO
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des
§ 52 Abs. 1
sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
Verweis auf
§ 68a Absatz 1 StPO
von
§ 48 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 StPO