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§ 32a Absatz 5 Satz 1 StPO
(5)
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Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist.
Verweis auf
§ 32a Absatz 5 Satz 1 StPO
von
§ 41 Satz 3 StPO