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§ 26 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO