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§ 222a Absatz 1 Satz 2 StPO
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Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen.
Verweis auf
§ 222a Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 25 Absatz 1 Satz 2 StPO