Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 74 Absatz 2 StPO
(2)
1
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
2
Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
Verweis auf
§ 74 Abs. 2 StPO
von
§ 2 Absatz 1 Satz 2 StPO