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§ 39 AsylG
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Absatz 1 Nummer 1 AsylG
§ 40 Absatz 2 AsylG
(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des
§ 38 Absatz 2
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
Verweis auf
§§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AsylG
von
§ 61 Absatz 1 Satz 3 AsylG