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§ 316c Absatz 1 Nummer 2 StGB
2.
um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Verweis auf
§ 316c Abs. 1 Nr. 2 StGB
von
§ 321 Satz 1 StGB