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§ 255 StGB
§ 255 Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Verweis auf
§ 255 StGB
von
§ 316a Absatz 1 Satz 1 StGB