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§ 51 Absatz 2 Satz 2 AsylG
Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
Verweis auf
§ 51 Absatz 2 Satz 2 AsylG
von
§ 60 Absatz 3 Satz 3 AsylG