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§ 308 Absatz 5 StGB
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 308 Abs. 5 StGB
von
§ 314a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f StGB