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§ 312 Absatz 1 StGB
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (
§ 330d Nr. 2
) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 312 Absatz 6 Nummer 1 StGB
1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
Verweis auf
§ 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1 StGB
von
§ 314a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e StGB