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§ 307 Absatz 1 StGB
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Verweis auf
§ 307 Abs. 1 StGB
von
§ 314a Absatz 1 Satz 1 StGB