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§ 306a Absatz 2 StGB
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Verweis auf
§ 306a Abs. 2 StGB
von
§ 306d Absatz 1 Satz 1 StGB