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§ 316b Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
§ 316b Absatz 1 Nummer 2 StGB
2.
einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
Verweis auf
§ 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB
von
§ 305a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB