§ 202c StGB§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (
§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.