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§ 303a Absatz 1 StGB
(1) Wer rechtswidrig Daten (
§ 202a Abs. 2
) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 303a Abs. 1 StGB
von
§ 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB