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§ 292 Absatz 1 StGB
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 292 Abs. 1 StGB
von
§ 294 Satz 1 StGB