Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 279 StGB
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den
§§ 277 und 278
bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 279 StGB
von
§ 282 Satz 1 StGB