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§ 276a StGB
§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Die
§§ 275 und 276
gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
Verweis auf
§ 276a StGB
von
§ 282 Satz 1 StGB