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§ 59a Absatz 1 AsylG
(1)
1
Die räumliche Beschränkung nach
§ 56
erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
2
Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.
Verweis auf
§ 59a Absatz 1 AsylG
von
§ 59b Absatz 1 Satz 1 AsylG