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§ 243 Absatz 2 StGB
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Verweis auf
§ 243 Abs. 2 StGB
von
§ 266 Absatz 2 Satz 1 StGB