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§ 229 StGB
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 229 StGB
von
§ 230 Absatz 1 Satz 1 StGB