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§ 176 Absatz 1 StGB
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 176 Absatz 2 StGB
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
§ 176 Absatz 3 StGB
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
§ 176 Absatz 4 Nummer 1 StGB
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
§ 176 Absatz 4 Nummer 2 StGB
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
Verweis auf
§ 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB
von
§ 176a Absatz 3 Satz 1 StGB