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§ 200 Absatz 2 StGB
(2)
1
Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
2
Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (
§ 11 Absatz 3
) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.
Verweis auf
§ 200 Abs. 2 StGB
von
§ 165 Absatz 2 Satz 1 StGB