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§ 47 Absatz 1 Satz 1 AsylG
(1)
1
Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (
§ 14 Abs. 1
), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Verweis auf
§ 47 Absatz 1 Satz 1 AsylG
von
§ 48 Satz 1 AsylG