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§ 150 StGB
§ 150 Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in
§ 149
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Verweis auf
§ 150 StGB
von
§ 152b Absatz 5 Satz 1 StGB