Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 150 StGB
§ 150 Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in
§ 149
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Verweis auf
§ 150 StGB
von
§ 152a Absatz 5 Satz 1 StGB