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§ 315b Absatz 3 StGB
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des
§ 315 Abs. 3
, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Verweis auf
§ 315b Abs. 3 StGB
von
§ 138 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 StGB