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§ 232 Absatz 3 Satz 2 StGB
2
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
Verweis auf
§ 232 Absatz 3 Satz 2 StGB
von
§ 138 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StGB