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§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AsylG
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AsylG
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 AsylG
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 AsylG
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
Verweis auf
§ 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 AsylG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AsylG