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§ 45 Absatz 2 StGB
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Verweis auf
§ 45 Abs. 2 StGB
von
§ 129a Absatz 8 Satz 1 StGB