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§ 5 Absatz 5 AsylG
(5)
1
Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach
§ 30a
bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).
2
Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu.
3
Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
Verweis auf
§ 5 Absatz 5 AsylG
von
§ 46 Absatz 1 Satz 4 AsylG