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§ 113 Absatz 3 StGB
(3)
1
Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
2
Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
§ 113 Absatz 4 StGB
(4)
1
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49 Abs. 2
) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
2
Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49 Abs. 2
) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Verweis auf
§ 113 Absatz 3 und 4 StGB
von
§ 114 Absatz 3 Satz 1 StGB