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§ 74 Absatz 3 Satz 1 StGB
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Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Verweis auf
§ 74 Absatz 3 Satz 1 StGB
von
§ 109k Satz 3 StGB