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§ 94 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB
1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
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§ 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
von
§ 98 Absatz 1 Satz 2 StGB