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§ 94 Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
§ 96 Absatz 1 StGB
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (
§ 94
), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Verweis auf
§ 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB
von
§ 97a Satz 2 StGB