Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 93 Absatz 2 StGB
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
Verweis auf
§ 93 Abs. 2 StGB
von
§ 97a Satz 1 StGB