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§ 94 Absatz 2 Satz 2 StGB
2
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Verweis auf
§ 94 Abs. 2 Satz 2 StGB
von
§ 95 Absatz 3 Satz 2 StGB