Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 89a Absatz 1 StGB
(1)
1
Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
2
Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des
§ 211
oder des
§ 212
oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des
§ 239a
oder des
§ 239b
, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Verweis auf
§ 89a Abs. 1 StGB
von
§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB