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§ 21 StGB
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in
§ 20
bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1
gemildert werden.
Verweis auf
§ 21 StGB
von
§ 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StGB