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§ 84 Absatz 4 StGB
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49 Abs. 2
) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
§ 84 Absatz 5 StGB
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49 Abs. 2
) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
Verweis auf
§ 84 Abs. 4 und 5 StGB
von
§ 85 Absatz 3 Satz 1 StGB