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§ 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
Verweis auf
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
von
§ 78b Absatz 4 Satz 1 StGB