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§ 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2
gewährt hat,
§ 29 Absatz 1 Nummer 4 AsylG
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß
§ 27
betrachtet wird oder
Verweis auf
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 AsylG
von
§ 37 Absatz 1 Satz 1 AsylG