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§ 96 Absatz 2 StGB
(2)
1
Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (
§ 95
), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2
Der Versuch ist strafbar.
Verweis auf
§ 96 Absatz 2 StGB
von
§ 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe a StGB