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§ 75 Absatz 3 StGB
(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des
§ 136
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Verweis auf
§ 75 Absatz 3 StGB
von
§ 76a Absatz 4 Satz 2 StGB