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§ 111d Absatz 1 Satz 2 StPO
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Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach
§ 111c
können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
Verweis auf
§ 111d Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 75 Absatz 4 Satz 1 StGB